8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum
(Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus dem
der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.
8.2 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden
steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zum Wert der anderen verwendeten Waren. Erlischt
unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder
Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die
ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen
Bestand oder der Sache im Umfang des Wertes der
Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten
als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 8.1.
8.3 Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes, und solange er nicht in Verzug ist,
berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu verarbeiten, mit
anderen Sachen zu verbinden und zu vermischen oder
weiter zu veräußern. Jede anderweitige Verfügung über
die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite
vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf
die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen.
Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden,
soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden
können. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den
Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das
Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen
Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das
Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten
haben. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung
nicht ermächtigt.
8.4 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an
uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur
Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu
einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt,
wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden
Forderungen auf uns übergehen.
8.5 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit
anderen, nicht von uns gelieferten Waren, zu einem
Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der
Forderung aus der Veräußerung in Höhe des
Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten
Vorbehaltsware.
8.6 Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung
der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir
sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung
mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt. Liegen die
Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes
vor, hat der Kunde auf unser Verlangen hin uns
unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der
Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die
dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem
Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch
selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner
berechtigt.
8.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden
Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um
mehr als dreißig (30) Prozent, sind wir auf Verlangen des
Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach
unserer Wahl verpflichtet.
8.8 Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so
gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir
dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des
Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn
er seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt.